Mindestmass und Schonzeit für Hechte ab 01.01.2018 aufgehoben

Was in Fischerkreisen schon lange als Gerücht herumgeboten wurde, ist jetzt offiziell. Mittels Information vom 8. September 2017 im Amtsblatt des Kantons Zürich, informiert die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee über die bevorstehende Änderung der Ausführungsbestimmungen für den Zürich- und Obersee.

Gemäss dieser Publikation soll ab 1. Januar 2018 die Schonzeit, wie auch das Mindestmass für Hechte ersatzlos aufgehoben werden. Konkret bedeutet dies für aktive Fischer und Fischerinnen, dass ab dem genannten Datum alle gefangenen Hechte ausnahmslos behändigt werde müssen. Zudem werden sämtliche Besatzmassnahmen mit Hechten per sofort eingestellt.

Detaillierte Begründung aus der erwähnten Publikation: Aufgrund der Reoligotrophierung des Zürichsees wurde der See klarer und es bildeten sich in den letzten Jahren ausgedehnte Unterwasserrasen, welche als riesiges Laichgebiet für Hechte dienen. Dies führte dazu, dass die Hecht-Naturverlaichung stark anstieg und gleichzeitig auch der Hechtbestand stark zunahm. Aufgrund dieser Tatsache erübrigt sich ein spezieller Schutz des Hechts, weshalb Schonzeit und Fangmindestmass für diese Art aufgehoben und zudem die Besatzaktivitäten eingestellt werden.“

Aus der Sicht des Fischervereins Meilen FVM erlauben wir uns zur vorliegenden Anpassung der Ausführungsbestimmungen wie folgt Stellung zu nehmen:
Was die Aufhebung der Besatzmassnahmen betrifft, so mag man angesichts der Hechtdichte im Zürichsee mit der Kommission einig gehen. Was die übrigen Massnahmen, vorab die Behändigung von laichreifen Muttertieren und das Abschlagen von Minihechten betrifft, muss an die Eigenverantwortung der Sportfischer appeliert werden. Schliesslich sprechen wir im vorliegenden Fall nicht von einer Entnahmepflicht. Ein schonendes Zurücksetzten der in der Schonzeit gefangenen oder zu kleinen Hechte liegt vollumfänglich im Ermessen des Fängers. 

Gegen die neue Regelung kann noch bis am 7. Oktober 2017 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden.

Mindestmass und Schonzeit für Hechte ab 01.01.2018 aufgehoben

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